Geschäftsnummer: (268) 4
Op Js 1431/00 Ls (168/00)
Strafsache gegen
den
Frührentner
XXXXXXX
XXXX XXXX XXXXX,
geboren
am 14. November 1959 in Berlin,
wohnhaft:
XXXXXXXXXX XX, XXXXX Berlin,
Deutscher,
geschieden,
wegen Verstoßes gegen das
Betäubungsmittelgesetz
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Das Amtsgericht Tiergarten
in Berlin – Schöffengericht – hat in der Sitzung vom 30. April 2002, an der
teilgenommen haben:
Richter am Amtsgericht
XXXXXXX als Vorsitzender,
Bernd XXXXXXX,
Werkstattleiter
als Schöffe,
Walter XXXXXX, Rentner
als Schöffe,
Staatsanwältin XXXXXX
als Beamter der Staatsanwaltschaft,
Rechtsanwalt XXXXXXXX
als Verteidiger,
Rechtsanwalt XXXXXX
als Verteidiger,
Justizobersekretär Honsel
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Der Angeklagte wird wegen
unerlaubten Anbaus von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz
von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 5 (fünf)
Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Die Restsubstanzen
Marihuana und Cannabis werden eingezogen.
Er hat die Kosten des
Verfahrens zu tragen.
§§ 1 Abs. 1 i.V.m. Anlage
I, 3 Abs. 1, 29 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs.1 Nr. 2, Abs.2, 33 BtMG, §§ 52, 56 StGB.
Gründe:
Der 42 Jahre alte
Angeklagte ist geschieden und hat zwei Kinder im Alter von 20 Jahren und 7
Jahren.
Das 7 Jahre alte Kind lebt
bei der Kindesmutter. Der Angeklagte hat den Beruf des
Elektroanlageninstallateurs erlernt und ist seit 1993 berentet. Er bezieht eine
Rente in Höhe von 1105,00 Euro und zusätzlich 600,00 Euro Pension. Für sein
Kind zahlt er 350,00 Euro Unterhalt, ebenso für seine Ehefrau.
Strafrechtlich ist der
Angeklagte bisher nicht in Erscheinung getreten.
Der Angeklagte leidet seit
1981 an Morbus Crohn, einer chronischen Darmerkrankung, die Schubweise auftritt.
Aufgrund dieser Krankheit ist der Angeklagte berentet worden. Die Krankheit ist
bei ihm mit Cortison und Antibiotika behandelt worden. Als Nebenwirkungen hatte
er Sehschwierigkeiten, Gelenkschmerzen, Magenkrämpfe und Erbrechen und es
erfolgten Wasseransammlungen im Gewebe, der Angeklagte war „aufgeschwemmt“.
Der krankheitsbedingte Gewichtsverlust führte dazu, dass der Angeklagte im
Jahre 1996 nur noch 53 kg wog, was einem Gewichtsverlust von 28 kg entspricht.
Im Jahre 1995 hatte der Angeklagte einen Artikel über Cannabis als Medikament
gelesen. Nach Rücksprache mit seinem Arzt entschloss er sich, Marihuana zu
konsumieren. Er rauchte Marihuana und fertigte sich Sitzbäder. Durch den
Cannabiskonsum konnte er die Medikamentengaben reduzieren und nach zwei Jahren völlig
absetzen. Derzeit ist der Angeklagte beschwerdefrei und konsumiert seit 3 ½
Wochen kein Marihuana mehr. Erst nach Einleitung dieses Verfahrens hat er beim
Bundesgesundheitsamt eine Genehmigung zum Umgang mit Cannabis beantragt. Dieser
Antrag ist noch nicht endgültig beschieden.
Um eine ständige Verfügbarkeit
des Marihuanas zu gewährleisten und um eine gleichbleibende Qualität zu
erhalten, entschloß sich der Angeklagte, Cannabispflanzen in seiner Wohnung in
der XXXXXXXXX XX in Berlin-Lichtenberg anzupflanzen, um die Blüten der
weiblichen Pflanzen zu rauchen und sich hiervon auch Sitzbäder zu fertigen.
In Verwirklichung dieses
Tatplans zog er in der Zeit von Mitte März 2000 bis zum 17. Mai 2000
59 Cannabispflanzen in Pflanzschalen. Hierbei handelte es sich um einen
Topf mit zwei Mutterpflanzen, die ein Alter von einem Jahr hatten und
Stecklinge, die ca. 2 Monate alt waren. Die Beleuchtung der Pflanzen erfolgte
mit zwei Pflanzlampen, die an eine Zeitschaltuhr angeschlossen waren. Die
Cannabispflanzen wuchsen als Hydrokultur und wurden automatisch bewässert. Die
sichergestellten Pflanzenteile wiesen ein Gesamtgewicht von 267.135 g auf und
enthielten einen Gesamtwirkstoffgehalt von 21,658 g Tetrahydrocannabinol, wobei
die Wirkstoffbestimmung mit einem relativen fehler von +/- 10 % behaftet sein
kann.
Diese Feststellungen
beruhen auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten und dem Inhalt der
ausweislich des Sitzungsprotokolls in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden.
Der Angeklagte hat sich
danach des unerlaubten Anbaus von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit
unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar
gemacht (§§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage I, 3 Abs. 1, 29 Abs. 1 Nr. 1, 29
a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 52 StGB).
Der Angeklagte war auch
nicht gerechtfertigt oder entschuldigt gemäß §§ 34, 35 StGB, weil dieses
voraussetzt, dass der Angeklagte zuvor gewissenhaft etwaige
Handlungsalternativen prüft. r kann sich auf die vorgenannten Paragraphen nur
dann berufen, wenn die Gefahr auf andere zumutbare Weise nicht abwendbar ist.
Vorliegend hätte der Angeklagte vor Beginn der Selbstmedikation einen Antrag
auf Genehmigung beim Bundesgesundheitsamt stellen müssen.
Angesichts der
Unbestraftheit des Angeklagten und des Umstands, dass er geeignete Pflanzenteile
als Medikament verwenden wollte, ist das Gericht von einem minder schweren Fall
im Sinne des § 29 a Abs. 2 BtMG ausgegangen. Das Gesetz sieht hier als Sanktion
Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren vor. Innerhalb des so gefundenen
Rahmens spricht für den Angeklagten, dass er ein Geständnis abgelegt hat. Er
ist bisher nicht bestraft und wollte die Betäubungsmittel zum Eigenkonsum
verwenden.
Gegen ihn ist dagegen zu
berücksichtigen, dass er über ein ganz erheblichen Vorrat verfügte, der für
eine Vielzahl für Konsumeinheiten ausgereicht hätte.
Tat- und schuldangemessen
ist eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe
kann zur Bewährung ausgesetzt werden (§56 StGB). Dem Angeklagten kann eine günstige
Sozialprognose erstellt werden. Er ist bisher unbestraft und konsumiert nun
keine illegalen Drogen mehr.
Die Restsubstanzen
Marihuana und Cannabis unterliegen gemäß § 33 BtMG der Einziehung.
Die Kostenentscheidung
folgt aus § 465 Abs. 1 StPO
XXXXXXX