Amtsgericht Tiergarten

 

Im Namen des Volkes

 

 

 

 

 

Geschäftsnummer: (268) 4 Op Js 1431/00 Ls (168/00)

 

Strafsache gegen

 

den Frührentner

XXXXXXX XXXX XXXX XXXXX,

geboren am 14. November 1959 in Berlin,

wohnhaft: XXXXXXXXXX XX, XXXXX Berlin,

Deutscher, geschieden,

 

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

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Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin – Schöffengericht – hat in der Sitzung vom      30. April 2002, an der teilgenommen haben:

 

Richter am Amtsgericht XXXXXXX                als Vorsitzender,

Bernd XXXXXXX, Werkstattleiter                                  als Schöffe,

Walter XXXXXX, Rentner                                              als Schöffe,

Staatsanwältin XXXXXX                                        als Beamter der Staatsanwaltschaft,

Rechtsanwalt XXXXXXXX                                      als Verteidiger,

Rechtsanwalt XXXXXX                                           als Verteidiger,

Justizobersekretär Honsel                                       als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

 

für Recht erkannt:

 

 

Der Angeklagte wird wegen unerlaubten Anbaus von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 5 (fünf) Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

 

Die Restsubstanzen Marihuana und Cannabis werden eingezogen.

 

Er hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

§§ 1 Abs. 1 i.V.m. Anlage I, 3 Abs. 1, 29 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs.1 Nr. 2, Abs.2, 33 BtMG, §§ 52, 56 StGB.

 

 

Gründe:

 

Der 42 Jahre alte Angeklagte ist geschieden und hat zwei Kinder im Alter von 20 Jahren und 7 Jahren.

Das 7 Jahre alte Kind lebt bei der Kindesmutter. Der Angeklagte hat den Beruf des Elektroanlageninstallateurs erlernt und ist seit 1993 berentet. Er bezieht eine Rente in Höhe von 1105,00 Euro und zusätzlich 600,00 Euro Pension. Für sein Kind zahlt er 350,00 Euro Unterhalt, ebenso für seine Ehefrau.

 

Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher nicht in Erscheinung getreten.

 

Der Angeklagte leidet seit 1981 an Morbus Crohn, einer chronischen Darmerkrankung, die Schubweise auftritt. Aufgrund dieser Krankheit ist der Angeklagte berentet worden. Die Krankheit ist bei ihm mit Cortison und Antibiotika behandelt worden. Als Nebenwirkungen hatte er Sehschwierigkeiten, Gelenkschmerzen, Magenkrämpfe und Erbrechen und es erfolgten Wasseransammlungen im Gewebe, der Angeklagte war „aufgeschwemmt“. Der krankheitsbedingte Gewichtsverlust führte dazu, dass der Angeklagte im Jahre 1996 nur noch 53 kg wog, was einem Gewichtsverlust von 28 kg entspricht. Im Jahre 1995 hatte der Angeklagte einen Artikel über Cannabis als Medikament gelesen. Nach Rücksprache mit seinem Arzt entschloss er sich, Marihuana zu konsumieren. Er rauchte Marihuana und fertigte sich Sitzbäder. Durch den Cannabiskonsum konnte er die Medikamentengaben reduzieren und nach zwei Jahren völlig absetzen. Derzeit ist der Angeklagte beschwerdefrei und konsumiert seit 3 ½ Wochen kein Marihuana mehr. Erst nach Einleitung dieses Verfahrens hat er beim Bundesgesundheitsamt eine Genehmigung zum Umgang mit Cannabis beantragt. Dieser Antrag ist noch nicht endgültig beschieden.

 

Um eine ständige Verfügbarkeit des Marihuanas zu gewährleisten und um eine gleichbleibende Qualität zu erhalten, entschloß sich der Angeklagte, Cannabispflanzen in seiner Wohnung in der XXXXXXXXX XX in Berlin-Lichtenberg anzupflanzen, um die Blüten der weiblichen Pflanzen zu rauchen und sich hiervon auch Sitzbäder zu fertigen.

 

In Verwirklichung dieses Tatplans zog er in der Zeit von Mitte März 2000 bis zum 17. Mai 2000  59 Cannabispflanzen in Pflanzschalen. Hierbei handelte es sich um einen Topf mit zwei Mutterpflanzen, die ein Alter von einem Jahr hatten und Stecklinge, die ca. 2 Monate alt waren. Die Beleuchtung der Pflanzen erfolgte mit zwei Pflanzlampen, die an eine Zeitschaltuhr angeschlossen waren. Die Cannabispflanzen wuchsen als Hydrokultur und wurden automatisch bewässert. Die sichergestellten Pflanzenteile wiesen ein Gesamtgewicht von 267.135 g auf und enthielten einen Gesamtwirkstoffgehalt von 21,658 g Tetrahydrocannabinol, wobei die Wirkstoffbestimmung mit einem relativen fehler von +/- 10 % behaftet sein kann.

 

Diese Feststellungen beruhen auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten und dem Inhalt der ausweislich des Sitzungsprotokolls in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden.

 

Der Angeklagte hat sich danach des unerlaubten Anbaus von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht (§§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage I, 3 Abs. 1, 29 Abs. 1 Nr. 1, 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 52 StGB).

 

Der Angeklagte war auch nicht gerechtfertigt oder entschuldigt gemäß §§ 34, 35 StGB, weil dieses voraussetzt, dass der Angeklagte zuvor gewissenhaft etwaige Handlungsalternativen prüft. r kann sich auf die vorgenannten Paragraphen nur dann berufen, wenn die Gefahr auf andere zumutbare Weise nicht abwendbar ist. Vorliegend hätte der Angeklagte vor Beginn der Selbstmedikation einen Antrag auf Genehmigung beim Bundesgesundheitsamt stellen müssen.

 

Angesichts der Unbestraftheit des Angeklagten und des Umstands, dass er geeignete Pflanzenteile als Medikament verwenden wollte, ist das Gericht von einem minder schweren Fall im Sinne des § 29 a Abs. 2 BtMG ausgegangen. Das Gesetz sieht hier als Sanktion Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren vor. Innerhalb des so gefundenen Rahmens spricht für den Angeklagten, dass er ein Geständnis abgelegt hat. Er ist bisher nicht bestraft und wollte die Betäubungsmittel zum Eigenkonsum verwenden.

 

Gegen ihn ist dagegen zu berücksichtigen, dass er über ein ganz erheblichen Vorrat verfügte, der für eine Vielzahl für Konsumeinheiten ausgereicht hätte.

 

Tat- und schuldangemessen ist eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe kann zur Bewährung ausgesetzt werden (§56 StGB). Dem Angeklagten kann eine günstige Sozialprognose erstellt werden. Er ist bisher unbestraft und konsumiert nun keine illegalen Drogen mehr.

 

Die Restsubstanzen Marihuana und Cannabis unterliegen gemäß § 33 BtMG der Einziehung.

 

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO

 

 

XXXXXXX