KAMMERGERICHT

 

Beschluss

  

(4) 1 Ss 273/02 (122/02/________

(268) 4 Op Js 1431/00 Ls (168/00)

 

In der Strafsache gegen

 XXXXXXX XXXX XXXX  XXXXX,
geboren am 14. November 1959 in Berlin,
wohnhaft in 10317 Berlin, XXXXXXXXXX XX,

 

wegen                  unerlaubten Besitzes von Betäubungsmittel
in nicht geringer Menge u.a.

  

hat der 4. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin

am 18. November 2002 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Amtsgericht Tiergarten vom 30. April 2002 mit

den Feststellungen aufgehoben.

 

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung

auch über die Kosten des Rechtsmittels- an eine

andere Abteilung des Amtsgericht – Schöffengericht –

zurückverwiesen.

  

G r ü n d e :

 

Das Schöffengericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Anbaus von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die nach
§ 335 Abs. 1 StPo  zulässige Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

Das Amtsgericht hat festgestellt, daß der 42 jährige Angeklagte seit 1981 an einer chronischen Darmerkrankung leidet, die 1993 zu seiner Berentung führte. Die Krankheit wurde mit Cortison und Antibiotika behandelt, was Nebenwirkungen wie Sehschwierigkeiten, Gelenkschmerzen, Magenkrämpfe, Erbrechen und Wasseransammlungen im Gewebe zur Folge hatte. Im Jahre 1996 entschloß sich der Angeklagte, Cannabis als Medikament zu benutzen. Er rauchte Marihuana und bereitete sich damit Sitzbäder, wodurch eine spürbare Linderung seiner Beschwerden eintrat, so daß er die ihm verschriebenen Medikamente nach zwei Jahren völlig absetzen konnte und zur Zeit beschwerdefrei ist. Um das Rauschgift ständig und mit gleich bleibender Qualität zur Verfügung zu haben, baute er seit März 2000 in seiner Wohnung 59 Cannabispflanzen an. Die bei ihm sichergestellten Pflanzenteile enthielten einen Gesamtwirkstoffgehalt von etwa 21,658 g THC (US S. 2 f).

Das Schöffengericht hat danach den objektiven Tatbestand der §§ 29 Abs.1 Nr.1, 29a Abs.1 Nr.2 BtMG zu Recht als erfüllt angesehen. Es hat auch nicht verkannt, daß in Fällen, in denen bei schweren Gesundheitsgefahren das Rauschgift als Heilmittel dienen soll, die Tat nach den §§ 34, 35 StGB gerechtfertigt oder entschuldigt sein kann (vgl. Senat, Beschl. vom 1.November 2001 – (4) 1 Ss 39/01 (50/01); OLG Köln Strafo 1999, 314). Die Begründung, mit der es dem Angeklagten eine Rechtfertigung oder Entschuldigung versagt hat, hält rechtlicher Überprüfung hingegen nicht Stand.

  Das Schöffengericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß zur Rechtfertigung oder Entschuldigung der Tat eine vorherige, gewissenhafte Überprüfung der Handlungsalternativen erforderlich ist. Es entspricht der

ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NStZ 1992, 487), der sich der Senat (a.a.O.) angeschlossen hat, daß sich auf eine Notstandslage nur derjenige berufen kann, der die Frage, ob die Gefahr auf andere zumutbare Weise abwendbar ist, nach besten Kräften geprüft hat (a.A. LK-Hirsch StGB, 11. Aufl., § 34 Rdn. 77; Sch-Sch-Lenckner/Perron StGB, 26.Aufl., §34 Rdn. 49). 

Das Schöffengericht ist offenbar der Meinung, daß der Angeklagte sich nur dann auf die §§ 34, 35 StGB hätte berufen können, wenn er vor Beginn der Selbstmedikation versucht hätte, dafür eine Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte zu erlangen (UA S.3). Das ist rechtsfehlerhaft. Den Urteilsgründen ist schon nicht zu entnehmen, daß sich der Angeklagte dieser Möglichkeit überhaupt bewußt war oder hätte bewußt sein müssen. Allein aus der Tatsache, daß er einen derartigen Antrag nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens gestellt hat (UA S. 2), läßt sich das jedenfalls nicht herleiten. Außerdem kann eine Privatperson zur eigenen Heilbehandlung mit einer Ausnahmebewilligung ohnehin nicht rechnen, da die Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG, stets im öffentlichen Interesse liegen muß (vgl. Körner BtMG, 5. Aufl., § 3 Rdn. 30). Hätte die Behörde dem Angeklagten aber eine Erlaubnis erteilt, wäre eine Strafbarkeit nach den §§ 29 ff. BtMG auch ohne einen Rückgriff auf die §§ 34, 35 StGB entfallen. Das Schöffengericht hat somit den Anwendungsbereich dieser allgemeinen Notstandsvorschriften zu Unrecht auf den Umfang der gesetzlichen Spezialregelungen zum Umgang mit nicht verkehrsfähigen Rauschmitteln eingeengt. Die erforderlichen Feststellungen zu den Umständen, die den Angeklagten hier bewogen haben, sich bewußt über das strafbewehrte Verbot hinwegzusetzen, sind dementsprechend lückenhaft. Das Schöffengericht teilt dazu neben der Krankheit, ihren Symptomen und deren Linderung durch das Rauschgift lediglich mit, daß der Angeklagte sich nach der Lektüre eines Artikels über Cannabis als Medikament und „nach Rücksprache mit seinem Arzt“ entschlossen hatte, Marihuana zu konsumieren (UA S. 2). Offen bleibt, welches Ergebnis das Gespräch mit dem Arzt hatte, ob dem Angeklagten dabei alternative – ähnlichen Erfolg versprechende und zumutbare – Behandlungsmethoden mit zugelassenen (z.B. tetrahydrocannabiolhaltigen) Arzneimitteln aufgezeigt worden waren und ob er auch anderen (fach)ärztlichen Rat eingeholt oder dies zumindest erwogen hatte. 

Es ist zu erwarten, daß in einer neuen Hauptverhandlung hierzu Erkenntnisse gewonnen werden können, die eine Prüfung der Voraussetzungen der §§ 34, 35 StGB auf eine tragfähigere Grundlage stellen. Der Senat hebt das angefochtene Urteil daher auf und verweist die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts – Schöffengericht – zurück (§ 354 Abs.2 StPO). Der neue Tatrichter wird im Falle einer erneuten Verurteilung zu bedenken haben, daß der

Tatbestand des Anbaus von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) hinter den Verbrechenstatbestand des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zurücktritt (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Juli 2001 – (4) 1 Ss 12/01 (35/01) – m.w.N., OLG Dresden NStZ-RR 1999, 372; Körner BtMG, 5. Aufl., § 29 Rdn. 97; Weber BtMG, § 29 Rdn. 57).

 

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