Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte
Bundesopiumstelle
Friedrich-Ebert-Str. 38
53113 Bonn
I. AUSFERTIGUNG
Verfassungswidrigkeit der Prohibition des Arzneimittels Cannabis/Marihuana, Art. 3 Abs. 2 S. 1 GG (Eingriff in die körperliche Unversehrtheit von Patienten) unter Verstoss gegen das Zitiergebot aus Art 19 Abs. 1 S. 2 GG, Art. 12 Abs. 1 GG (Eingriff in den Kernbereich der Berufsfreiheit von niedergelassenen Ärzten –Therapiefreiheit) sowie Art. 70 Abs. 1 i.V. Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG (Eingriff in die Regelungskompetenz der Bundesländer)
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 3 Abs. 2 BtMG
und verfahrensfördernde Auskünfte und Feststellungen
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Antragsteller
Michael XXXXX,
geb. am 14.11.1959 in Berlin,
wohnhaft: XXXXXXXXX. XX,
XXXXX Berlin
beantragt,
I. gemäß § 3 Abs. 2 BtMG,
die Erlaubnis Cannabis/Marihuana zum Zwecke der Medikation,
Selbstmedikation und der Herstellung medizinischer Bäder
a. anzubauen,
b. einzuführen,
c. zu erwerben
d. sich auf sonstige Weise zu verschaffen
e. zu besitzen
sowie
f. Hanfsamen im angemessenen Umfang sowie geklonte Hanfstecklinge zum Zwecke des zu genehmigenden Anbaus zu erwerben, einzuführen oder sich in sonstiger Weise zu verschaffen.
und beantragt,
II. um das Antragsziel, Cannabis/Marihuana arzneilich verwenden zu dürfen, erreichen zu können, sowie zum Zwecke als Betroffener dazu beizutragen, die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen, und um seinen Erlaubnisantrag hinsichtlich der Bezugsquelle/n von Cannabis/Marihuana konkretisieren zu können, folgende Auskünfte und Feststellungen:
1. Lösungsmodell: Abgabe oder Anwendung durch niedergelassene Ärzte (Ärztemodell)
Der Antragsteller beantragt, ihm die Auskunft zu erteilen,
a. von welchen niedergelassenen Ärzten und Heilpraktikern und welchen sonstigen natürlichen oder juristischen Personen der Antragsgegnerin Anträge vorliegen, das Arzneimittel Cannabis/Marihuana bzw. den zur Herstellung von Arzeimitteln geeigneten Rohstoff Cannabis/Marihuana anzubauen, abzugeben oder damit Handel zu treiben, Cannabis/Marihuana-Arzneimittel herzustellen, abzugeben, zu verabreichen, anzuwenden oder zum unmittelbaren Gebrauch zu überlassen, vorliegen und ob bzw. welche diesbezüglichen Erlaubnisse durch die Antragsgegnerin schon erteilt worden sind, unter welchen konkreten Voraussetzungen solche Erlaubnisse erteilt werden können, und ob diesbezüglich Verwaltungsvorschriften bestehen.
b. welche spezifische betäubungsmittelrechtliche, arzneimittelrechtliche und landwirtschaftliche bzw. gärtnerische Qualifikation ein Arzt haben muß, der Cannabis/Marihuana anbauen/herstellen möchte,
aa. um dieses als Arzneimittel bei seinen Patienten anzuwenden,
bb. um hieraus Arzneimittel herzustellen, um diese bei seinen Patienten anzuwenden,
cc. um dieses an seine Patienten abzugeben bzw. zum unmittelbaren Gebrauch zu überlassen, damit diese Arzneimittel daraus herstellen, um dieses an seine Patienten abzugeben, damit diese Arzneimittel daraus herstellen, um diese entsprechend der ärztlichen Anwendungsberatung als Anwendung des Arztes zu verwenden (Herstellungsanwendung)
c. welche Bundes- und/oder Landesbehörden zuständig ist/sind, für Anträge von niedergelassen Ärzten, Cannabis/Marihuana anzubauen/herzustellen,
aa. um dieses als Arzneimittel bei seinen Patienten anzuwenden,
bb. um hieraus Arzneimittel herzustellen, um diese bei seinen Patienten anzuwenden,
cc. um dieses an seine Patienten abzugeben bzw. zum unmittelbaren Gebrauch zu überlassen, damit diese Arzneimittel daraus herstellen, um dieses entsprechend der ärztlichen Anwendungsberatung als Anwendung des Arztes zu verwenden (Herstellungsanwendung)
- soweit der Arzt beabsichtigt, diese Anwendungen nur hinsichtlich Patienten auszuführen, die Ihren Wohnsitz in dem Bundesland haben, in dem er niedergelassen ist,
- soweit der Arzt auch beabsichtigt, diese Anwendungen auch hinsichtlich Patienten auszuführen, die Ihren Wohnsitz außerhalb des Bundesland haben, in dem er niedergelassen ist.
2. Arzneimittelrechtliche Fragestellungen des Arztmodelles
Der Antragsteller beantragt, festzustellen,
a. dass die häusliche Verwendung von Cannabis/Marihuana durch den Antragsteller als Besitzdienerschaft des Antragstellers für den behandelden Arzt und die Verfügungsgewalt über Cannabis/Marihuana als beim Arzt verbleibend zu betrachten ist und somit eine solche Verwendung von Cannabis/Marihuana-Arzneimitteln durch den Antragsteller eine Anwendung des behandelnden Arztes im Sinne des § 13 Abs. 1 S. 3 AMG darstellt.
b. dass die häusliche Verwendung von Arzneimitteln, die der Arzt zum Zwecke der Anwendung hergestellt hat, durch den Patienten als Besitzdienerschaft des Patienten für den anwendenden Arztes zu betrachten und Gegenstand einer arzneimittelrechtlich ohne Herstellungserlaubnis zulässigen ärztlichen Anwendung auch die Abgabe von selbst hergestellten Arzneimitteln ist, da es sich bei Abgabe und Anwendung nicht um zwei Tatbestandsmerkmale handelt, die sich gegenseitig ausschließen, was schon daraus deutlich wird, dass in diesem Falle § 13 Abs. 1 S.3 AMG kein eigener Regelungsinhalt zukäme, da der Arzt bei einer Anwendung innerhalb der Räumlichkeiten seiner Niederlassung, niemals abgibt, sondern nur verabreicht, und der Regelungszweck des § 13 Abs. 1 S.3 somit nur sein kann, dass § 13 Abs. 1 S.3 AMG die Abgabe von Arzneimitteln durch den herstellenden und anwendenden Arzt nur an andere Personen, als Patienten des herstellenden und anwendenden Arztes sind, ausschließt
c. dass der Erfolgsaussicht eines Antrages einer BGB-Gesellschaft, eines nichtrechtsfähigen Vereines, einer juristischen Personen bzw. einer Gemeinschaft zur gesamten Hand gemäß § 3 Abs. 2 BtMG, Cannabis/Marihuana anzubauen bzw. herzustellen, Cannabis/Marihuana-Arzneimittel hieraus herzustellen und an niedergelassene Ärzte abzugeben, damit diese niedergelassenen Ärzte das Arzneimittel Cannabis/Marihuana bei Ihren Patienten anwenden, §§ 13 Abs. 1 S.2 und S.3, 21 ff, 47 ff AMG oder sonstige gesetzliche Regelungen des Bundes nicht entgegenstehen, soweit hinsichtlich deren Gesellschaftern, Mitgliedern bzw. Gesamthand es sich ausschließlich um niedergelassene Ärzte handelt, und der Kreis derjenigen, die berechtigt sind, von dieser Person bzw. Gesamthand Cannabis/Marihuana-Arzneimittel im Wege der Abgabe bzw. der gemeinschaftlichen oder gesamthänderischen Anwendung auf sonstige Weise zu erhalten, Personenidentität besteht. (Modell: Ärztegemeinschaft)
3. Lösungsmodell Abgabe von asservierten Cannabis/Marihuana durch kommunale Behörden oder Landesbehörden (Körner-Modell)
Die Antragsteller beantragt ihm Auskunft zu erteilen, welche Bundes- und Landesbehörden keiner Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 2 BtMG der Antragsgegnerin bedürfen und ob kommunale Gesundheitsbehörden, die bei Staatsanwaltschaften asserviertes Cannabis/Marihuana an Betroffene abgeben wollen einer Genehmigung der Antragsgegnerin oder der obersten Landesbehörde bedürfen (Modell der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main, OStA Körner). Das Gutachten ist in Anlage beigefügt.
4. „Lösungsmodell:“ „Abgabe durch verdeckte Ermittler“ (Polizeimodell)
Der Antragsteller beantragt ihm Auskunft zu erteilen, ob Polizisten bzw. verdeckte Ermittler, die dann keiner Erlaubnis hinsichtlich des Umganges mit Betäubungsmitteln bedürfen, wenn sie diese einsetzen, um Kriminelle oder Kriminalisierbare auf frischer Tat des Handeltreibens oder des Besitzes von Betäubungsmitteln bertreffen wollen, ebenso keine Erlaubnis bedürfen, wenn Sie Cannabis/Marihuana an Erkrankte weitergeben.
5. Lösungsmodell: Direktvertrieb durch lizensierte Anbauer (Direktvertriebsmodell)
Die Antragssteller beantragt, ihm Auskunft zu erteilen, von welchen Personen und Institutionen ihr Anträge gemäß § 3 BtMG zu einem wissenschaftlichen Zweck oder anderem im öffentlichen Interesse liegenden Zweck Cannabis/Marihuana, anzubauen, herzustellen, abzugeben, sonst in den Verkehr zu bringen, zu veräußern, zu erwerben, sich in sonstige Weise zu verschaffen, einzuführen und Handel zu treiben vorliegen und welche Erlaubnisse mit welchem Umfang erteilt worden sind.
6. Lösungsmodell: Selbstorganisation durch Patientenkollektiv (Bürgermodell)
Der Antragsteller beantragt festzustellen, dass die Regelungen des § 13 Abs. 1 S. 1, S. 2 AMG, die Regelungen der §§ 21 ff (Zulassung) AMG, §§ 43 ff (Abgabe) oder sonstige gesetzliche Regelungen der Erlaubniserteilung durch einen gemeinnützigen Patientenvereines, dem keine Erlaubnisse nach dem AMG vorliegen und der auch nicht beabsichtigt solche Erlaubnisse zu beantragen, und der den Satzungszweck hat, die notwendige medizinische Versorgung seiner Mitglieder mit Cannabis/Marihuana-Arzneimitteln zu gewährleisten, hinsichtlich
a. der Herstellung/Anbaus von Cannabis/Marihuana zum Zwecke der Abgabe des zur Herstellung von Arzneimitteln geeigneten Rohstoffes Cannabis/Marihuana an erkrankte Mitglieder, für die Verwendung von Cannabis/Marihuana indiziert ist, zum Zwecke der Herstellung von Cannabis/Marihuana-Arzneimitteln (Cannabis/Marihuana-Rauch, Cannabis/ Marihuana-Vaporisat/Inhalat sowie Cannabis/Marihuana-Zubereitung) durch die erkrankten Mitglieder zum Zwecke der Selbstanwendung durch diese erkrankten Mitglieder,
b. der nicht beruflichen oder gewerblichen Herstellung/Anbaus von Cannabis/Marihuana-Arzneimitteln zum Zwecke der Abgabe an erkrankte Mitglieder, für die die Verwendung von Cannabis/Marihuana indiziert ist, zum Zwecke der Selbstanwendung durch diese erkrankten Mitglieder,
entgegenstehen,
und für den Fall, dass solche Regelungen einer solchen Tätigkeit eines Vereines entgegenstehen sollten, ob dieses auch für den Fall zutrifft, daß der Verein qua Satzung seine Tätigkeit dahingehend beschränkt, daß er nicht bundesweit, sondern nur in einem bzw. mehreren Bundesländern tätig wird.
7. Lösungsmodell nach dem Einheits-Übereinkommen (StaMoKap-Modell)
Der Antragsteller beantragt, ihm Auskunft zu erteilen,
a. ob es sich bei der Antragsgegnerin um eine staatliche Stelle im Sinne der Artikel 23 i.V. 28 Abs. 1 Einheits-Übereinkommen über Suchtstoffe handelt und ob die Antragsgegnein dazu in der Lage ist, das Gesundheitssystem mit Cannabis/Marihuana zu versorgen (vgl. hierzu den Stand in den Niederlanden, die eine Cannabisstelle im Sinne des Einheits-Übereinkommens gegründet haben, um das Problem der arzneilichen Anwendung von Cannabis/Marihuana zu lösen)
b. ob die Bundesländer staatliche Stellen im Sinne der Artikel 23 i.V. 28 Abs. 1 (Cannabis/Marihuana-Stelle) Einheits-Übereinkommen unterhalten,
c. ob die Einrichtung solcher Stellen durch den Bund oder die Bundesländer geplant ist, und ob es sich bei solchen Einrichtungen um staatliche Stellen oder privatrechtlich verfasste Stellen unter staatlicher Kontrolle handeln wird,
d. ob die gesetzlichen Regelungen des Bundes und der Bundesländer für diese Stellen das ausschließliche Recht im Sinne des Artikel 23 Abs. 2 lit. d. und Artikel 23 Abs. 2 lit. e. S. 1 Einheits-Übereinkommen sich auch auf ausschließlich in der ärztlichen oder heilpraktischen Therapie zu verwendendes Cannabis/Marihuana bzw. Cannabis/Marihuana-Zubereitungen erstreckt bzw. erstrecken wird (Art 23 Abs. 2 lit. e S. 1 Einheits-Übereinkommen) oder nicht erstreckt bzw. erstrecken wird (Art 23 Abs. 2 lit. e S. 2 Einheits-Übereinkommen).
8. Lösungsvorschlag: Abgabe entsprechend der BtmVschrVO
Der Antragsteller beantragt, ihm Auskunft zu erteilen, welche oberste Landesbehörde gemäß §§ 8 Abs. 2, 19 Abs. 1 S. 2 BtMG für sein Antragsverfahren neben der Antragsgegnerin zuständig ist und ob die Zuständigkeit für eine Erlaubnis hinsichtlich des Erhalts von take-home-Dosen von Cannabis/Marihuana bzw. Cannabis/Marihuana-Zubereitung im Rahmen einer ärztlichen Therapie/Behandlung entsprechend § 19 S. 2 BtMG i.V. der Regelungen der BtmVschrVO in analoger bzw. verfassungskonformer Auslegung aufgrund Art. 70 Abs.1 i.V. Art 73 Abs. 1 Nr. 19 GG bei der obersten Landesbehörde oder bei der Antragsgegnerin liegt.
9. Lösungsvorschlag: Abgabe über Apotheken (Apothekenmodell)
Der Antragsteller bittet um Auskunft, ob einem dem im Widerspruchsverfahren gescheiterte Antrag des Bundeslandes Schleswig Holsteins, an Freizeitkonsumenten in Apotheken Cannabis/Marihuana abzugeben, dann Aussicht auf Erfolg hat, entsprechender Antrag Aussicht auf Erfolg hat, wenn er sich auf die Abgabe von Cannabis/Marihuana auf einen Personenkreis beschränkt, denen eine medical prescription im Sinne des Einheits-Übereinkommens oder eine ärztliche Verordnung, die nicht Verschreibung ist, beschränkt.
10. Weitere Modelle (Sondervertriebswege, Fertigphytoarzneimittel, DAAK- Standardrezeptur)
Der Antragsteller bittet die Antragsgegnerin um Auskunft, ob der Antragsgegenerin weitere Modelle bekannt sind, die de lege lata oder de lege ferenda, Betroffenen die arzneiliche Verwendung von Cannabis/Marihuana ermöglichen könnten und bittet die Antragsgegnerin angesichts ihrer guten Kontakte zu UN-Organisationen, die sie als Opiumstelle hat, um Auskunft, in welchen Nationen, unter welchen Bedingungen die Selbstmedikation mit Cannabis/Marihuana und die ärztliche Anwendung und/oder Abgabe von Cannabis/Marihuana erlaubt oder geduldet ist und ob die Erlaubnis bzw. Duldung auf einer gesetzgeberischen, gerichtlichen oder sonstigen Entscheidung bzw. Entscheidungen beruht.
11. Validierung der Auskunftsbegehren
Der Antragsteller bittet vorab um die Auskunft, in welchem Umfang der Antragsgegnerin Haushalts- und Personalmittel zur Verfügung stehen, um Lösungskonzepte hinsichlich der arzneilichen Verwendung von Cannabis/Marihuana zu entwickeln zur Verfügung stehen, um die Praxis der illegalen Selbstmedikation einzudämmen und bittet um eine Einschätzung, ob diese Haushaltmittel hinreichen, um dieses komplexe Problem zu lösen und bittet Antragsteller bittet die Antragsgegnerin um Auskunft, ob die Bundesregierung bei der Antragsgegnerin hinsichtlich des Bundestagsbeschlusses bezüglich der Petition „Cannabis als Medizin“ eine Stellungnahme eingefordert hat und bittet in diesem Falle um die Zugänglichmachung dieser Stellungnahme.
12. BISDRO-Modell KÄRAN
(Forschungsnetzwerk Wissenschaftlich Kontrollierter ÄRztlicher ANwendung von
Cannabis/Marihuana)
Der Antragsteller weist darauf hin, dass er im engen Kontakt mit dem Bremer Institut für Drogenpolitikforschung der Universität Bremen BISDRO und mit der Internationalen Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin IACM steht. Diese Institutionen wären bereit ggf. mit weiteren noch zu suchenden universitären Kooperationspartnern aus dem Bereich Pharmakologie, der Medizinethik und der ganzheitlichen Medizin (community medicine), eine Begleitforschung hinsichtlich der Selbstmedikation mit dem Arzneimittel Cannabis/Marihuana von Patienten und/oder Anwendungen des Arzneimittels Cannabis/Marihuana in Kooperation mit niedergelassenen Ärzten durchzuführen. Allerdings ist die Erstellung eines seriösen Forschungsdesigns (Machbarkeitstudie hinsichtlich eines Modellprojektes KÄRAN), welches sich auch mit den unterschiedlichen konkurrierenden Modellen auseinandersetzen muß, extrem aufwendig. Der Antragsteller bittet die Antragsgegnerin zu klären, ob ein solcher Antrag erlaubnisfähig ist, um nicht Universitäten dem Risiko frustrierter Aufwendungen auszusetzen. Eine dahingehende Stellungnahme könnte es den benannten Institutionen erleichtern, Drittmittelanträge bei Institutionen zu stellen, die Forschung fördern.
III. Der Antragsteller beantragt hilfsweise
1. a. die Erlaubnis, Hanfpflanzen, Hanfpflanzenteile, Hanfzubereitung, Hanfnahrungsergänzungsmittel, Hanfkosmetika in der Menge pro Kalendermonat bis zu 30 Gramm mit einem Wirkstoffgehalt von bis zu 15 % THC bzw. in der Menge pro Kalendermonat bis zu einem Gesamtwirkstoffgehalt von 4,5 Gramm THC
- zum Zwecke der Selbstmedikation
- zum Zwecke der ärztlichen Anwendung
- zum Zwecke der Herstellung eines Arzneimittels (Hanf-Rauch oder Hanf-Vaporisat/Inhalat oder Hanf-Zubereitung) zum Zweck der ärztlichen Herstellungsanwendung
- zum Zwecke der Verwendung als stimmungsaufhellendes und entspannendes Nahrungsergänzungsmittel zur Gesundheitssorge bzw. Gesundheitsprophylaxe
- zum Zwecke der Herstellung medizinischer Bäder
aa. vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, Bundesopiumstelle und sonstigen Stellen gemäß Art. 28 Abs. 1 i.V. Art. 23 Einheitsübereinkommen über Suchtstoffe,
bb. von natürlichen oder juristischen Personen oder Behörden, hinsichtlich derer die Ausnahme von der Erlaubnispflicht gemäß §§ 4, 26 BtMG, Cannabis/Marihuana anzubauen, herzustellen, damit Handel zu treiben oder dieses, ohne damit Handel zu treiben, einzuführen, abzugeben, zu veräußern, sonst in den Verkehr zu bringen und/oder zu erwerben, besteht,
cc. von natürlichen oder juristischen Personen oder Behörden, denen die Erlaubnis, Cannabis/Marihuana anzubauen, herzustellen, damit Handel zu treiben und/oder dieses, ohne damit Handel zu treiben, einzuführen, abzugeben, zu veräußern, sonst in den Verkehr zu bringen und/oder zu erwerben, vorliegt,
dd. von natürlichen oder juristischen Personen oder Behörden, hinsichtlich derer weder die Möglichkeit, ihnen gemäß § 3 Abs. 2 BtMG eine Erlaubnis zu erteilen, noch die Ausnahme von der Erlaubnispflicht gemäß §§ 4 , 26 BtMG , Cannabis/Marihuana anzubauen, herzustellen, damit Handel zu treiben oder dieses, ohne damit Handel zu treiben, einzuführen, abzugeben, zu veräußern, sonst in den Verkehr zu bringen und/oder zu erwerben, besteht,
zu erwerben oder sich in sonstiger Weise zu verschaffen
und
b. dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Erlaubnis feststellt, dass die Erlaubnis des Antragstellers
das Recht des jederzeitigen Besitz von 50 Gramm Cannabis/Marihuana aufgrund der Erlaubnis erworbenen bzw. sich verschafften Cannabis/Marihuanas mit einem Wirkstoffgehalt von 15 % umfaßt
bzw.
das Recht des Antragstellers des jederzeitigen Besitz einer Menge aufgrund der Erlaubnis erworbenen bzw. sich verschafften Cannabis/Marihuanas mit einem Gesamt-THC-Gehalt von 7,5 Gramm umfaßt.
2. a. die Erlaubnis, Hanfpflanzen, Hanfpflanzenteile, Hanfzubereitungen, Hanfnahrungsergänzungsmittel, Hanfkosmetika in der Menge, pro Tag bis zu 1 Gramm mit einem Wirkstoffgehalt von bis zu 15 % THC bzw. in der Menge, pro Tag bis zu einem Gesamtwirkstoffgehalt von 0,15 Gramm THC
- zum Zwecke der Selbstmedikation
- zum Zwecke der ärztlichen Anwendung
- zum Zwecke der Herstellung eines Arzneimittels (Hanf-Rauch oder Hanf-Vaporisat/Inhalat oder Hanf-Zubereitung) im Rahmen einer ärztlichen Herstellungsanwendung
- zum Zwecke der Verwendung als stimmungsaufhellendes und entspannendes Nahrungsergänzungsmittel zur Gesundheitssorge bzw. Gesundheitsprophylaxe
- zum Zwecke der Herstellung medizinischer Bäder
in dem Wege zu erwerben oder sich in sonstiger Weise verschaffen, daß natürliche oder juristischen Personen Cannabis/Marihuana an den Antragsteller abgeben, ihm Cannabis/Marihuana verschreiben, ihm Cannabis/Marihuana verabreichen, ihm Cannabis/Marihuana zum unmittelbaren Verbrauch überlassen bzw. Cannabis/Marihuana bei ihm anwenden.
b. dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Erlaubnis unter III 2. a. feststellt (Blanketterlaubnis),
dass aufgrund eines Behandlungsvertrages des Antragstellers mit einem Arzt oder einer vertraglichen oder sonstigen Einigung einer sonstigen zur Behandlung oder zur Durchführung von Gesundheitssorge und Gesundheitsprophylaxe berechtigten Person und der Erlaubnis des Antragstellers unter III 2. a.,
aa. diesem Arzt oder der sonstigen berechtigten Personen erlaubt ist, dem Antragsteller Cannabis/Marihuana in dem Wege zu verschaffen, daß an den Antragsteller Cannabis/Marihuana abgegeben wird, dem Antragsteller Cannabis/Marihuana verabreicht wird, dem Antragsteller Cannabis/Marihuana zum unmittelbaren Verbrauch überlassen wird oder bei dem Antragsteller Cannabis/Marihuana angewendet wird,
bb. diesem Arzt oder der sonstigen berechtigten Person erlaubt ist, Cannabis-Marihuana-Arzneimittel in dem notwendigen Umfang herzustellen und Cannabis/Marihuana in dem hierfür nötigen Umfange anzubauen, einzuführen, sich in sonstiger Weise zu verschaffen oder zu erwerben.
cc. diesem Arzt erlaubt ist, Cannabis/Marihuana zu verschreiben und dem die Verschreibung entgegennehmenden Apotheker erlaubt ist, aufgrund dieser Verschreibung Cannabis-Marihuana-Arzneimittel herzustellen und Cannabis/Marihuana in dem hierfür nötigen Umfange anzubauen, einzuführen, sich in sonstiger Weise zu verschaffen oder zu erwerben.
c. dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Erlaubnis unter III. a. festellt, dass die Abgabe von Cannabis/Marihuana, die Verabreichung von Cannabis/ Marihuana, die Überlassung von Cannabis/Marihuana zum unmittelbaren Verbrauch, die Anwendung von Cannabis/Marihuana die Erlaubnis der Mitnahme von bis zu 30 Gramm Cannabis/Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von bis zu 15 % bzw. einer Menge Cannabis/ Marihuana, deren Gesamtwirkstoffgehalt 4,5 Gramm THC nicht übersteigt, durch den Antragsteller mitumfaßt,
d. dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Erlaubnis unter III. a. festellt,
aa. dass der Antragsteller rechtlich hinsichtlich der überlassenen bzw. verabreichten Menge Cannabis/Marihuana nicht als Besitzer oder Mitbesitzer sondern als Besitzdiener für der abgebenden, verabreichenden, der zum unmittelbaren Verbrauch überlassenden bzw. der anwendenden Person zu betrachten ist,
bb. dass die Verfügungsgewalt hinsichtlich des im Rahmen der Anwendung durch den Antragsteller verwendeten Cannabis/Marihuana, solange der Antragsteller Cannabis/Marihuana an den Anwendungs- und Dosierungsplan der anwendenden Person hält, weder rechtlich noch tatsächlich auf den Antragsteller übergeht.
Verfassungswidrigkeit der Prohibition des Arzneimittels Cannabis/Marihuana
A. BEGRÜNDUNG ZU I UND III:
1. Prolog
2. Wissenschaftliches Interesse
3. Die Krankengeschichte
4. Unwürdigkeit des Verfahrens
5. Sicherheitsmaßnahmen
6. Öffentliches Verfahren – Öffentliches Interesse
7. Anwendung durch Ärzte
8. Unzumutbarkeit des Abwartens
9. Die Bundesopiumstelle, das Bundesverfassungsgericht, der Petitionsauschuss und das Sonderopfer
10. Knast wegen Krankheit?
11. Andere Rechtschutzmöglichkeiten
12. Verfassungsbruch
13. Marie-Antoinette und das Gras
14. Gesundheitspolitik und Ganzheitlichkeit
15. Völkerrecht
16. Verpflichtung zur Forschungsförderung
17. Anbau, Einfuhr, Erwerb
18. Arzneimittel Cannabis-Rauch19. Der Antragsteller als
Forschungsobjekt/subjekt
20. Volks-Wirtschaft oder Was machen die Niederlanden?
21. Erlaubnis der Selbstmedikation als Inititiation von
Abgabemodellen
22. Ermessensreduktion auf Null
23. Stand der Wissenschaft, Lösungskonzepte im Ausland
24. Duldung statt Erlaubnis25. Hanfsamen
C. MODERNES UND KOOPERATIVES VERWALTUNGSHANDELN
D. GEBÜHREN
E. SIEBEN AUSFERTIGUNGEN
F. ANTRAG BEI DER OBERSTEN LANDESBEHÖRDE